Satzung

Satzung und Beitragsordnung vom DresdnerAnwaltVerein e.V.

§ 1 Name, Zweck des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen „DresdnerAnwaltVerein e.V.“ Der Sitz des Vereins ist Dresden.

(2) Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Rechte und Interessen der Anwaltschaft im Bezirk des Landgerichts Dresden, insbesondere

a) die Begründung und Förderung eines kollegialen Umganges in der Anwaltschaft;

b) die Pflege des Gemeinsinnes und des gesellschaftlichen Zusammenhaltes seiner Mitglieder;

c) die Förderung rechtspolitischer Interessen und der wirtschaftlichen Tätigkeit seiner Mitglieder;

d) die theoretische und praktische Weiterbildung seiner Mitglieder und deren Angestellten;

e) Maßnahmen zur Verfolgung von Verstößen Dritter sowie des Mißbrauchs auf dem Gebiet der Rechtsberatung und -vertretung.

Ziel des Vereins ist die Zusammenfassung aller zugelassenen Rechtsanwälte mit Kanzleisitz im Bezirk des Landgerichts Dresden. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

(3) Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder nicht widersprechen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.

§ 2 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, außerordentliche Mitglieder besitzen jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht. Von Ehrenmitgliedern wird ein Vereinsbeitrag nicht erhoben.

(2) Ordentliches Mitglied kann jeder zugelassene Rechtsanwalt mit Kanzleisitz im Bezirk des Landgerichts Dresden werden.

(3) Als außerordentliches Mitglied können aufgenommen und weitergeführt werden:

a) Rechtsanwälte, die auf die Rechte aus ihrer Zulassung verzichtet haben;

b) Rechtsanwälte, die ihren Kanzleisitz nicht im Bezirk des Landgerichts Dresden haben;

c) Angehörige einer Arbeitsgemeinschaft des Deutschen Anwaltvereins, auch wenn sie nicht als Rechtsanwälte zugelassen sind.

(4) Die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so hat er dies dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller binnen zwei Wochen ab dem Zugang dieser Mitteilung die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen.

(5) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen.

(6) Der Vorstand kann auf Antrag des Mitgliedes das Ruhen seiner Mitgliedschaft beschließen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch die schriftliche Austrittserklärung, die ordentliche Mitgliedschaft auch durch Wegfall der Voraussetzungen des § 3 Absatz 2. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Die Pflicht zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages für das laufende Vereinsjahr wird davon nicht berührt.

(2) Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung mit Beiträgen in Höhe eines Jahresbeitrages in Verzug ist oder den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt, kann der Vorstand nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausschließen. Der Ausschluß ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß kann das ausgeschlossene Mitglied binnen zwei Wochen ab dem Zugang dieser Mitteilung die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen.

(3) Die Mitgliedschaft endet auch durch Tod des Mitgliedes sowie durch Erlöschen der Zulassung als Rechtsanwalt. In letzterem Fall gilt dies nicht, sofern der Vorstand das Mitglied auf dessen Antrag als außerordentliches Mitglied weiterzuführen beschließt (§ 3 Absatz 3 Buchstabe a).

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag und Gebühren und Pauschalen gemäß der Beitragsordnung zu entrichten. Bei Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr gemäß der Beitragsordnung erhoben werden.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand, Vertretung

(1) Der Vorstand besteht aus sieben von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie einen Schatzmeister.

(3) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.

(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf jeweils vier Jahre, ihre Amtsdauer beginnt mit dem Schluß der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt werden und endet mit dem Schluß der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat. Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsperiode ist für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.

§ 8 Vorstandsarbeit, Geschäftsverteilung

(1) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist berechtigt, in allen dringenden Fällen zu entscheiden. Im übrigen entscheidet der Vorstand, soweit nicht die Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Der Vorstand beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Im Falle der Verhinderung wird der Vorsitzende von den Vorstandsmitgliedern in der Reihenfolge stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister und weitere Vorstandsmitglieder vertreten. Die weiteren Vorstandsmitglieder rangieren nach Zugehörigkeitsdauer zum Vorstand, bei gleicher Dauer das ältere vor dem jüngeren.

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und darin auch eine Zuständigkeitsregelung für einzelne Aufgaben treffen. Er kann für einzelne Aufgabengebiete, längstens für die Dauer seiner Amtszeit, Ausschüsse einsetzen, Beiräte, Vereinsbeauftragte oder Ausschußmitglieder berufen und abberufen.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten Ersatz ihrer Auslagen für Aufwendungen, insbesondere für Reisen in Vereinsangelegenheiten. Für den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den Schatzmeister können auch Aufwendungspauschalen festgelegt werden.

§ 9 Mitarbeiter, Räume

Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung besoldete Geschäftsführer und sonstige Mitarbeiter bestellen und gesonderte Räume für die Geschäftsstelle anmieten und einrichten.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen sind, entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) die Wahl des Vorstandes, der Abschlußprüfer und deren Stellvertreter;

b) die Genehmigung des Jahresabschlusses;

c) die Entlastung des Vorstandes;

d) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge und den Erlaß einer Beitragsordnung;

e) die Entscheidung über Satzungsänderungen;

f) die Entscheidung über Einsprüche gegen Maßnahmen des Vorstandes; g) die Auflösung des Vereins.

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beruft der Vorstand durch einfache Mitteilung in Textform (Telefax oder E-Mail) ein. Die Einladung zur jährlichen ordentliche Mitgliederversammlung muß den Mitgliedern unter Beifügung der Tagesordnung und des Berichts des Schatzmeisters über den Abschluß des Vorjahres vier Wochen vor dem Tag der Versammlung zugehen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beantragen.

(2) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vorstandes angebracht werden. Sie sind zu berücksichtigen, wenn sie von mindestens zehn Mitgliedern unterstützt werden.

(3) Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende des Vorstandes; bei seiner Verhinderung gilt § 8 Absatz 2 entsprechend.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist durch einen vom Versammlungsleiter zu bestimmenden Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die als Anlage dem Protokoll beizufügen ist.

§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

(2) Soweit nicht die Mitgliederversammlung im Einzelfall ein anderes beschließt, wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf anwesenden Stimmberechtigten ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht durch die Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

(4) Zu einem Beschluß, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

§ 13 Wahlen durch die Mitgliederversammlung

(1) Wahlen kündigt der Vorstand unter Angabe von Bezeichnung und Zahl der zu besetzenden Wahlämter in der mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandten Tagesordnung an, verbunden mit dem Aufruf an die wahlberechtigten Mitglieder, Wahlvorschläge einzureichen.

(2) Für die Wahl bestimmt der Vorstand zwei Wahlleiter und einen ersten und einen zweiten Stellvertreter für den Fall der Verhinderung eines Wahlleiters; der zweite Stellvertreter rückt nach, wenn der erste Stellvertreter oder beide Wahlleiter verhindert sind. Die Wahlleiter entscheiden einvernehmlich über

a) die Nichtzulassung eines Wahlvorschlags zur Wahl,

b) das Fehlen der Wahlberechtigung,

c) die Ungültigkeit abgegebener Stimmen,

d) die Ungültigkeit einer Wahl wegen Wahlanfechtung,

e) das Wahlverfahren, soweit die Satzung keine Vorschriften enthält. Die Wahlleiter können zu ihrer Unterstützung Wahlhelfer bestellen.

(3) Wahlvorschläge müssen bis spätestens 16.00 Uhr des eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung liegenden Tages bei der Geschäftsstelle eingegangen sein; den Zeitpunkt des Eingangs soll die Geschäftsstelle dokumentieren. Wahlvorschläge müssen das vorschlagende und das vorgeschlagene Mitglied zweifelsfrei benennen und eine Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen enthalten; Vertretung ist jeweils ausgeschlossen. Vorgeschlagen werden kann nur ein Mitglied, das zum Zeitpunkt des Ablaufs der Vorschlagsfrist wahlberechtigt ist. Sofern die Wahlleiter einen Bewerber nicht zur Wahl zulassen, teilen sie ihm dies unverzüglich nach Ablauf der Vorschlagsfrist schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Die zugelassenen Bewerber teilen die Wahlleiter allen Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Wahl in Textform mit.

(4) Gewählt sind die Bewerber, die die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt haben. Soweit erforderlich, findet bei gleicher Stimmenanzahl eine Stichwahl statt; bei erneuter gleicher Stimmenanzahl entscheidet erforderlichenfalls das von den Wahlleitern zu ziehende Los. Stimmen von Nichtwahlberechtigten gelten als nicht abgegeben. Sofern ein Stimmzettel kein Wahlkreuz oder mehr Wahlkreuze, als Wahlämter zu besetzen sind, enthält oder aus anderen Gründen den Willen des Wählers nicht eindeutig erkennen läßt oder sonstige schwere Verstöße gegen die Wahlordnung erkennbar sind, ist die Stimme ungültig.

(5) Werden mehrere Wahlämter in einem gemeinsamen Wahlgang vergeben, so hat jedes wahlberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Wahlämter zu besetzen sind, kann aber jedem Bewerber nur höchstens eine Stimme geben.

(6) Jedes wahlberechtigte Mitglied kann die Wahl innerhalb eines Monats nach der Wahl bei der Geschäftsstelle schriftlich anfechten. Die Wahlanfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und die Möglichkeit besteht, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflußt worden ist. Die Entscheidung über die Wahlanfechtung ist unter Angabe der Gründe dem Anfechtenden und demjenigen schriftlich mitzuteilen, dessen Wahl für ungültig erklärt worden ist. Die Wahl wird wiederholt, soweit sie für ungültig erklärt wird.

§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und zwei Dritteln aller Stimmberechtigten.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit des Absatzes 1 über die Verwendung des Vereinsvermögens zu Zwecken der Dresdner Anwaltschaft zu beschließen.

Fassung vom 19. September 2012

§ 1 Beitragspflicht

(1) Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche und außerordentliche Mitglieder des Vereins beträgt bis 31. Dezember 2012 monatlich 14,50 € und ab 1. Januar 2013 monatlich 16,50 €. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

(2) Der an den Deutschen Anwaltverein und den Anwaltverband Sachsen zu entrichtende Mitgliedsbeitrag ist Bestandteil des Beitrags gemäß Absatz 1 und wird vom Vorstand direkt an den jeweiligen Verband abgeführt. Soweit für ein Mitglied der Beitrag an den Deutschen Anwaltverein nachweislich bereits von einem anderen Mitgliedsverein des Deutschen Anwaltvereins entrichtet wird, verringert sich der Beitrag dieses Mitglieds um diesen Betrag.

(3) Während der ersten zwei Jahre nach ihrer Erstzulassung sowie für den Kalendermonat, in welchem sie dem Verein beigetreten sind, zahlen ordentliche Mitglieder keinen Beitrag.

(4) Für Mitglieder, die innerhalb eines Kalenderjahres zu einem anderen Mitgliedsverein des Deutschen Anwaltvereins wechseln und die dortige beitragspflichtige Mitgliedschaft bis zum 30. Juni des betreffenden Jahres nachweisen, endet die Beitragspflicht bereits mit diesem Datum.

§ 2 Fälligkeit, Lastschriftverfahren

(1) Der Beitrag ist jeweils für ein Kalenderjahr im voraus bis zum 15. Februar eines jeden Jahres fällig. Für das erste Jahr der Beitragspflicht ist der Beitrag im voraus bis zum 15. des auf den Beginn der Beitragspflicht folgenden Kalendermonats fällig.

(2) Jedes beitragspflichtige Mitglied ist verpflichtet, dem Verein die Einziehung der fälligen Beiträge im Lastschriftverfahren zu ermöglichen.

§ 3 Zahlungserleichterungen

Der Vorstand kann einem Mitglied auf dessen begründeten Antrag hin für die Dauer eines Kalenderjahres gestatten, den Beitrag in Raten zu leisten. Ratenzahlung kann bei Fortdauer der Voraussetzungen wiederholt gestattet werden.

§ 4 Beitragsbefreiung

(1) Für Zeiten des Mutterschutzes und der Inanspruchnahme der gesetzlichen Elternzeit können Mitglieder auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden.

(2) Mitglieder, die infolge Alters oder Krankheit nicht mehr in erheblichem Umfang anwaltlich tätig sind oder für die mit Rücksicht auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse die volle Beitragspflicht eine besondere persönliche Härte darstellen würde, können auf Antrag von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden. Die Beitragsbefreiung infolge Krankheit oder bei besonderer persönlicher Härte ist jeweils auf ein Kalenderjahr begrenzt. Sie kann bei Fortdauer der Voraussetzungen wiederholt gewährt werden; bei besonderer persönlicher Härte gilt dies jedoch nur dann, wenn dadurch in diesem Kalenderjahr die Zahl aller aus diesem Grund beitragsbefreiten Mitglieder 1 % aller beitragspflichtigen Mitglieder nicht übersteigt und der Antrag auf Beitragsbefreiung bis zum 30. April des Jahres gestellt wird, für das die Befreiung beantragt wird.

(3) Anträge auf Beitragsbefreiung sind unter Beifügung geeigneter Nachweise an den Vorstand zu stellen, der endgültig darüber entscheidet.

§ 5 Gebühren und Aufwandspauschalen

(1) Bei Aufnahme neuer Mitglieder wird eine Aufnahmegebühr in Höhe von 50,00 € erhoben. Die Aufnahmegebühr ist binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Aufnahme zu entrichten.

(2) Werden Mitgliedsbeiträge anders als durch Lastschrifteinzug entrichtet, wird für jede derartige Zahlung eine Aufwandspauschale in Höhe von 3,00 € erhoben, soweit ein Mitglied wegen fälliger Zahlungsverpflichtungen gemahnt werden muß, für jede Mahnung eine Aufwandspauschale in Höhe von 6,00 €, soweit infolge unterlassener Mitteilung von einem Anschriftenwechsel eines Mitglieds dessen neue Anschrift ermittelt werden muß, eine Aufwandspauschale in Höhe von 20,00 € sowie soweit eine Lastschrift mangels Deckung oder infolge unterlassener Mitteilung eines Wechsels der Bankverbindung fehlschlägt, eine Aufwandspauschale in Höhe von 16,00 €.

Fassung vom 19. September 2012